GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Komplette intraatriale Blutumleitung (totale Lungenvenenfehlmündung oder unkomplizierte Transposition der großen Arterien)
Die GOÄ-Ziffer 3074 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Komplette intraatriale Blutumleitung (totale Lungenvenenfehlmündung oder unkomplizierte Transposition der großen Arterien)“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIII. Herzchirurgie). Sie ist mit 6500 Punkten bewertet; das entspricht 378,87 € beim einfachen und 871,40 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer beschreibt die vollstaendige operative Umleitung des Blutstroms innerhalb der Vorhoefe, wie sie bei komplexen angeborenen Fehlbildungen erforderlich ist, etwa bei einer kompletten Fehlmuendung aller Lungenvenen oder bei einer unkomplizierten Transposition der grossen Arterien. Durch die intraatriale Umleitung wird das aus den Lungenvenen beziehungsweise aus dem Koerperkreislauf zurueckkehrende Blut auf operativem Weg so umgelenkt, dass es trotz der fehlgebildeten oder vertauschten grossen Gefaesse in den korrekten Kreislaufabschnitt gelangt. Es handelt sich um einen deutlich komplexeren und umfassenderen Eingriff als den einfachen Verschluss eines Septumdefektes, da hier die gesamte Stroemungsfuehrung im Vorhofbereich neu konstruiert wird. Die Ziffer ist auf Faelle mit unkomplizierter anatomischer Ausgangslage bezogen, wie die Formulierung ausdruecklich festhaelt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 378,87 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 871,40 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 1.326,04 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3074 steht für „Komplette intraatriale Blutumleitung (totale Lungenvenenfehlmündung oder unkomplizierte Transposition der großen Arterien)“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3074 ist mit 6500 Punkten bewertet; das entspricht 378,87 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 871,40 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3074 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.