GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Anlage einer künstlichen Pulmonalisstammstenose
Die GOÄ-Ziffer 3068 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Anlage einer künstlichen Pulmonalisstammstenose“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIII. Herzchirurgie). Sie ist mit 3140 Punkten bewertet; das entspricht 183,02 € beim einfachen und 420,95 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer beschreibt die operative Anlage einer kuenstlichen Einengung des Pulmonalisstammes, also ein Banding der Lungenarterie. Der Eingriff wird typischerweise als palliative Massnahme bei angeborenen Herzfehlern mit uebermaessigem Blutfluss in den Lungenkreislauf durchgefuehrt, etwa bei grossen Kammerscheidewanddefekten oder komplexen Vitien im Saeuglings- oder Kleinkindalter, bei denen eine sofortige definitive Korrektur nicht moeglich oder nicht angezeigt ist. Durch die kuenstlich geschaffene Stenose wird der Lungengefaessdruck reduziert und das Lungengefaessbett vor einer irreversiblen Schaedigung geschuetzt, bis in einem zweiten Schritt die endgueltige operative Korrektur des zugrundeliegenden Herzfehlers erfolgen kann. Die Ziffer bildet somit einen eigenstaendigen, meist zeitlich begrenzten Zwischenschritt in einer mehrzeitigen kinderherzchirurgischen Behandlungsstrategie ab und ist von den Ziffern der definitiven Defektkorrektur zu unterscheiden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 183,02 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 420,95 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 640,58 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3068 steht für „Anlage einer künstlichen Pulmonalisstammstenose“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3068 ist mit 3140 Punkten bewertet; das entspricht 183,02 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 420,95 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3068 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.