GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Myokardbiopsie unter Freilegung des Herzens, als selbständige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 3067 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Myokardbiopsie unter Freilegung des Herzens, als selbständige Leistung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIII. Herzchirurgie). Sie ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen und 198,41 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die operative Entnahme einer Gewebeprobe aus dem Herzmuskel, wobei das Herz zu diesem Zweck eigens chirurgisch freigelegt wird. Sie kommt zur Anwendung, wenn eine Myokardbiopsie nicht auf dem ueblichen, weniger invasiven Weg ueber einen Herzkatheter gewonnen werden kann oder soll, sondern einen offenen operativen Zugang erfordert, etwa zur Abklaerung unklarer Kardiomyopathien, entzuendlicher Herzmuskelerkrankungen oder im Rahmen der Transplantatueberwachung. Der Zusatz 'als selbstaendige Leistung' grenzt den Ansatz klar ab: Die Ziffer wird nur berechnet, wenn die Freilegung und Biopsie nicht integraler Bestandteil einer ohnehin durchgefuehrten groesseren Herzoperation ist, sondern als eigenstaendiger Eingriff erfolgt. Sie deckt also den zusaetzlichen operativen Aufwand ab, der entsteht, wenn die Gewinnung der Gewebeprobe der alleinige Zweck des Eingriffs ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 86,27 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 198,41 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 301,93 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3067 steht für „Myokardbiopsie unter Freilegung des Herzens, als selbständige Leistung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3067 ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 198,41 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3067 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.