GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operation der Pericarditis constrictiva
Die GOÄ-Ziffer 3066 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation der Pericarditis constrictiva“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIII. Herzchirurgie). Sie ist mit 3140 Punkten bewertet; das entspricht 183,02 € beim einfachen und 420,95 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 3066 vergütet die Operation der Pericarditis constrictiva, also die chirurgische Behandlung einer einengenden, meist chronisch-entzündlich verdickten und verkalkten Herzbeutelentzündung, die die normale Herzfüllung und -funktion mechanisch beeinträchtigt. Angewendet wird sie, wenn diese spezifische Erkrankung des Perikards operativ durch Entfernung oder Lösung der einengenden Herzbeutelanteile behandelt werden muss, um die diastolische Füllung des Herzens wiederherzustellen. Die Leistung ist speziell auf dieses Krankheitsbild zugeschnitten und unterscheidet sich dadurch von der allgemeineren Ziffer 3065, die Perikardoperationen ohne diese spezifische Indikation als selbständige Leistung erfasst. Die eigenständige Ziffer trägt damit dem höheren operativen Aufwand einer Lösung verwachsener, verkalkter Perikardstrukturen Rechnung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 183,02 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 420,95 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 640,58 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3066 steht für „Operation der Pericarditis constrictiva“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3066 ist mit 3140 Punkten bewertet; das entspricht 183,02 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 420,95 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3066 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.