GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operation am Perikard, als selbständige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 3065 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation am Perikard, als selbständige Leistung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIII. Herzchirurgie). Sie ist mit 2000 Punkten bewertet; das entspricht 116,57 € beim einfachen und 268,12 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 3065 erfasst die Operation am Perikard als selbständige Leistung, also einen operativen Eingriff am Herzbeutel, der nicht lediglich Teilschritt einer umfassenderen Operation, sondern eigenständig durchgeführt und abgerechnet wird. Angewendet wird sie bei krankhaften Veränderungen des Perikards, die eine gezielte operative Versorgung erfordern, ohne dass gleichzeitig eine weitergehende Operation am Herzen selbst notwendig ist. Die Kennzeichnung als selbständige Leistung grenzt die Ziffer von Fällen ab, in denen ein Eingriff am Perikard lediglich im Rahmen einer anderen, umfangreicheren Operation miterfolgt; in solchen Fällen ist er nicht gesondert nach 3065 berechnungsfähig. Von der Ziffer 3066, die speziell die Pericarditis constrictiva betrifft, unterscheidet sie sich durch das Fehlen dieser spezifischen Krankheitsindikation.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 116,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 268,12 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 408,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3065 steht für „Operation am Perikard, als selbständige Leistung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3065 ist mit 2000 Punkten bewertet; das entspricht 116,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 268,12 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3065 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.