GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Intraoperative Funktionsmessungen am und/oder im Herzen
Die GOÄ-Ziffer 3060 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Intraoperative Funktionsmessungen am und/oder im Herzen“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIII. Herzchirurgie). Sie ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen und 74,27 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 3060 vergütet intraoperative Funktionsmessungen am und/oder im Herzen. Angewendet wird sie, wenn während eines herzchirurgischen Eingriffs gezielt Messungen zur Beurteilung der Herzfunktion vorgenommen werden, etwa zur Kontrolle von Druckverhältnissen, Durchblutung oder anderen funktionellen Parametern, sei es an der Herzoberfläche oder durch Messungen innerhalb des Herzens selbst. Die Leistung dient dazu, den Erfolg oder die Notwendigkeit weiterer operativer Schritte während der laufenden Operation intraoperativ zu beurteilen. Sie erfasst die Messung als eigenständige Leistung neben dem eigentlichen operativen Haupteingriff am Herzen und grenzt sich damit von den übrigen, auf die operative Versorgung selbst ausgerichteten Ziffern ab, indem sie speziell den diagnostisch-funktionellen Messvorgang während der Operation abbildet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 32,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 74,27 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 113,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3060 steht für „Intraoperative Funktionsmessungen am und/oder im Herzen“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3060 ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 74,27 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3060 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.