GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operative extrathorakale Anlage einer assistierenden Zirkulation
Die GOÄ-Ziffer 3054 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative extrathorakale Anlage einer assistierenden Zirkulation“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIII. Herzchirurgie). Sie ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen und 248,01 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 3054 vergütet die operative extrathorakale Anlage einer assistierenden Zirkulation, also die chirurgische Implantation eines kreislaufunterstützenden Systems außerhalb des Brustkorbs. Angewendet wird sie, wenn die Herzleistung eines Patienten so stark eingeschränkt ist, dass eine mechanische Unterstützung des Kreislaufs erforderlich wird und der Zugang dafür extrathorakal, also nicht durch Eröffnung des Brustkorbs, erfolgt. Die Leistung erfasst den operativen Vorgang der Anlage dieses Systems als eigenständigen Eingriff. Sie ist von der nachfolgenden Ziffer 3055 abzugrenzen, welche nicht die Anlage selbst, sondern die anschließende Überwachung der assistierenden Zirkulation während einer Operation vergütet und damit einen zeitlich nachgelagerten, gesondert zu betrachtenden Leistungsschritt darstellt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 107,83 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 248,01 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 377,41 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3054 steht für „Operative extrathorakale Anlage einer assistierenden Zirkulation“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3054 ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 248,01 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3054 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.