GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Perfusion von Arterien eines anderen Organs, zusätzlich zur Leistung nach Nummer 3050
Die GOÄ-Ziffer 3053 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Perfusion von Arterien eines anderen Organs, zusätzlich zur Leistung nach Nummer 3050“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIII. Herzchirurgie). Sie ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen und 148,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 3053 erfasst die zusätzliche Perfusion von Arterien eines anderen Organs während einer Operation unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine und wird zusätzlich zur Leistung nach Ziffer 3050 berechnet. Angewendet wird sie, wenn im Rahmen komplexer Eingriffe neben Herz und Gehirn ein weiteres Organ, etwa Niere oder Bauchorgane, während Phasen eingeschränkter normaler Kreislaufführung gezielt separat mit Blut versorgt werden muss, um eine Schädigung dieses Organs durch Minderdurchblutung zu vermeiden. Die Leistung bildet damit einen dritten, organspezifischen Perfusionsschritt neben Hirn- und Koronarperfusion ab. Die Abgrenzung zu den Ziffern 3051 und 3052 ergibt sich unmittelbar aus dem betroffenen Gefäßgebiet: Diese Ziffer erfasst ausdrücklich andere Organe als Gehirn und Herzkranzgefäße.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 64,70 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 148,81 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 226,45 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3053 steht für „Perfusion von Arterien eines anderen Organs, zusätzlich zur Leistung nach Nummer 3050“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3053 ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 148,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3053 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.