GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Perfusion der Koronararterien, zusätzlich zur Leistung nach Nummer 3050
Die GOÄ-Ziffer 3052 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Perfusion der Koronararterien, zusätzlich zur Leistung nach Nummer 3050“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIII. Herzchirurgie). Sie ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen und 148,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 3052 vergütet die zusätzliche Perfusion der Koronararterien während einer Operation unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine und wird zusätzlich zur Leistung nach Ziffer 3050 berechnet. Angewendet wird sie, wenn während herzchirurgischer Eingriffe die Herzkranzgefäße gezielt separat mit Blut versorgt werden müssen, um den Herzmuskel während Phasen eingeschränkter normaler Durchblutung, etwa bei induziertem Herzstillstand, ausreichend mit Sauerstoff zu versorgen und dadurch vor Schädigung zu schützen. Die Leistung bildet diesen spezifischen Perfusionsschritt der Koronararterien ab, der als Ergänzung zur allgemeinen extrakorporalen Zirkulation zu verstehen ist. Von der Ziffer 3051, die die Hirnarterien betrifft, und der Ziffer 3053, die andere Organarterien betrifft, unterscheidet sie sich durch das speziell versorgte Gefäßgebiet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 64,70 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 148,81 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 226,45 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3052 steht für „Perfusion der Koronararterien, zusätzlich zur Leistung nach Nummer 3050“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3052 ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 148,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3052 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.