GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Perfusion der Hirnarterien, zusätzlich zur Leistung nach Nummer 3050
Die GOÄ-Ziffer 3051 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Perfusion der Hirnarterien, zusätzlich zur Leistung nach Nummer 3050“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIII. Herzchirurgie). Sie ist mit 1290 Punkten bewertet; das entspricht 75,19 € beim einfachen und 172,94 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 3051 erfasst die zusätzliche Perfusion der Hirnarterien während einer Operation unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine und wird ausdrücklich zusätzlich zur Leistung nach Ziffer 3050 berechnet. Angewendet wird sie, wenn im Rahmen komplexer herzchirurgischer Eingriffe, etwa an der Aorta oder den herznahen Gefäßen, gezielt die Hirngefäße separat mit Blut versorgt werden müssen, um während Phasen eingeschränkter oder unterbrochener normaler Kreislaufführung eine ausreichende zerebrale Durchblutung sicherzustellen. Die Leistung bildet diesen speziellen zusätzlichen Perfusionsschritt ab, der über die allgemeine extrakorporale Zirkulation nach Ziffer 3050 hinausgeht. Sie ist von den Ziffern 3052 und 3053 dadurch abzugrenzen, dass dort andere Gefäßgebiete, namentlich die Koronararterien beziehungsweise Arterien anderer Organe, separat perfundiert werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 75,19 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 172,94 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 263,17 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3051 steht für „Perfusion der Hirnarterien, zusätzlich zur Leistung nach Nummer 3050“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3051 ist mit 1290 Punkten bewertet; das entspricht 75,19 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 172,94 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3051 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.