GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Sternotomie, als selbständige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 3010 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Sternotomie, als selbständige Leistung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XII. Thoraxchirurgie). Sie ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen und 148,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 3010 vergütet die Sternotomie als selbständige Leistung, also die operative Durchtrennung des Brustbeins zur Eröffnung des Thoraxraums, wenn dieser Zugang eigenständig und nicht lediglich als Teilschritt einer anderen, umfassenderen Operation berechnet wird. Angewendet wird sie, wenn der mediane Zugang über das Brustbein gewählt wird, etwa um Zugang zum Mediastinum oder zu zentralen thorakalen Strukturen zu erhalten, ohne dass die Sternotomie bereits Bestandteil einer anderen abgerechneten Operationsleistung ist. Die Kennzeichnung als selbständige Leistung grenzt die Ziffer von Fällen ab, in denen die Sternotomie lediglich den Zugangsweg für eine andere, eigenständig berechnete Operation darstellt; in diesem Fall ist sie in der Hauptleistung enthalten und nicht gesondert nach 3010 berechnungsfähig.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 64,70 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 148,81 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 226,45 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3010 steht für „Sternotomie, als selbständige Leistung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3010 ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 148,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3010 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.