GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Drainage des Mediastinums
Die GOÄ-Ziffer 3012 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Drainage des Mediastinums“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XII. Thoraxchirurgie). Sie ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen und 74,27 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 3012 vergütet die Drainage des Mediastinums, also das Einlegen einer Ableitung zur Entlastung des Mittelfellraums von Flüssigkeit, Blut, Eiter oder Luft. Angewendet wird sie, wenn sich im Mediastinum krankhafte Ansammlungen gebildet haben, etwa nach Operationen, Verletzungen oder entzündlichen Prozessen, und diese durch eine gezielte Drainage abgeleitet werden müssen, um Komplikationen wie eine Mediastinitis oder Kompression benachbarter Strukturen zu vermeiden. Die Leistung erfasst das Anlegen der Drainage als eigenständigen Eingriff. Sie ist von den größeren resezierenden oder tumorentfernenden Eingriffen im Mediastinum, etwa nach Ziffer 3011, abzugrenzen, da hier lediglich die Ableitung, nicht aber die operative Entfernung von Gewebe oder Tumormasse Gegenstand der Leistung ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 32,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 74,27 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 113,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3012 steht für „Drainage des Mediastinums“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3012 ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 74,27 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3012 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.