GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Thorakale Eingriffe am Tracheobronchialsystem wie Resektion und/oder Anastomose und/oder Versteifung und/oder plastischer Ersatz
Die GOÄ-Ziffer 3001 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Thorakale Eingriffe am Tracheobronchialsystem wie Resektion und/oder Anastomose und/oder Versteifung und/oder plastischer Ersatz“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XII. Thoraxchirurgie). Sie ist mit 5800 Punkten bewertet; das entspricht 338,07 € beim einfachen und 777,55 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 3001 vergütet thorakale Eingriffe am Tracheobronchialsystem, die über die einfache Eröffnung hinausgehen und Resektion und/oder Anastomose und/oder Versteifung und/oder plastischen Ersatz umfassen. Angewendet wird sie bei strukturellen Schäden oder Tumoren von Luftröhre oder Bronchien, die eine Entfernung eines Abschnitts mit anschließender Wiederherstellung der Kontinuität erfordern, etwa durch Naht, Stabilisierung der Wand oder Ersatz durch körpereigenes oder künstliches Material. Die Leistung deckt die verschiedenen genannten Operationstechniken an Trachea und Bronchien in ihrer Gesamtheit ab, unabhängig davon, welche der genannten Maßnahmen im Einzelfall zur Anwendung kommt. Von der Ziffer 3000, die nur die Bronchotomie zur Entfernung von Fremdkörpern oder Tumoren erfasst, unterscheidet sie sich durch den deutlich größeren rekonstruktiven Charakter des Eingriffs.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 338,07 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 777,55 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 1.183,23 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3001 steht für „Thorakale Eingriffe am Tracheobronchialsystem wie Resektion und/oder Anastomose und/oder Versteifung und/oder plastischer Ersatz“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3001 ist mit 5800 Punkten bewertet; das entspricht 338,07 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 777,55 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3001 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.