GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operative Kavernen- oder Lungenabszeßeröffnung
Die GOÄ-Ziffer 3002 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Kavernen- oder Lungenabszeßeröffnung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XII. Thoraxchirurgie). Sie ist mit 4800 Punkten bewertet; das entspricht 279,78 € beim einfachen und 643,49 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 3002 beschreibt die operative Eröffnung einer Lungenkaverne oder eines Lungenabszesses. Angewendet wird sie, wenn eine abgekapselte Höhle in der Lunge, etwa infolge einer chronischen Infektion oder eines Abszessgeschehens, operativ eröffnet und entlastet werden muss, weil konservative oder minimalinvasive Maßnahmen wie Drainage oder Antibiotikatherapie nicht ausreichen. Die Leistung erfasst die operative Eröffnung als eigenständigen Eingriff mit dem Ziel, den infektiösen Inhalt zu entleeren und die Ausheilung der Kaverne oder des Abszesses zu ermöglichen. Sie unterscheidet sich von den Resektionsziffern der Lunge dadurch, dass hier nicht Gewebe entfernt, sondern die krankhafte Höhle eröffnet und drainiert wird, und von reinen perkutanen Drainageverfahren durch den operativen, thorakalen Zugang.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 279,78 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 643,49 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 979,23 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3002 steht für „Operative Kavernen- oder Lungenabszeßeröffnung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3002 ist mit 4800 Punkten bewertet; das entspricht 279,78 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 643,49 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3002 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.