GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Entfernung eines Mediastinaltumors, transpleural oder transsternal
Die GOÄ-Ziffer 3011 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entfernung eines Mediastinaltumors, transpleural oder transsternal“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XII. Thoraxchirurgie). Sie ist mit 4000 Punkten bewertet; das entspricht 233,15 € beim einfachen und 536,24 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 3011 erfasst die Entfernung eines Mediastinaltumors, wobei der Zugang entweder transpleural oder transsternal erfolgen kann. Angewendet wird sie bei Tumoren im Mittelfellraum, die operativ entfernt werden müssen, wobei die Wahl des Zugangswegs von Lage und Ausdehnung des Tumors abhängt: transpleural bei seitlichem Zugang durch den Pleuraraum, transsternal bei zentralem Zugang über das Brustbein. Die Leistung deckt beide Zugangsvarianten gleichermaßen ab, sodass unabhängig vom gewählten operativen Weg dieselbe Ziffer zur Anwendung kommt. Von der isolierten Sternotomie nach Ziffer 3010 unterscheidet sie sich dadurch, dass hier zusätzlich die eigentliche Tumorentfernung im Mediastinum Gegenstand der Leistung ist und nicht nur der Zugang selbst.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 233,15 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 536,24 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 816,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3011 steht für „Entfernung eines Mediastinaltumors, transpleural oder transsternal“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3011 ist mit 4000 Punkten bewertet; das entspricht 233,15 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 536,24 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3011 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.