GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Pneumonektomie mit intraperikardialer Gefäßversorgung und/oder Ausräumung mediastinaler Lymphknoten
Die GOÄ-Ziffer 2999 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Pneumonektomie mit intraperikardialer Gefäßversorgung und/oder Ausräumung mediastinaler Lymphknoten“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XII. Thoraxchirurgie). Sie ist mit 5600 Punkten bewertet; das entspricht 326,41 € beim einfachen und 750,74 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 2999 vergütet die Pneumonektomie, wenn diese zusätzlich mit einer intraperikardialen Gefäßversorgung und/oder der Ausräumung mediastinaler Lymphknoten verbunden ist. Angewendet wird sie bei ausgedehnten, meist onkologischen Befunden, bei denen die alleinige Entfernung der Lunge nicht ausreicht, sondern zusätzlich die großen Gefäße innerhalb des Perikards versorgt und/oder die Lymphknoten des Mittelfellraums mit entfernt werden müssen, um den Krankheitsprozess vollständig zu erfassen. Die Leistung stellt damit die aufwendigere Variante der einfachen Pneumonektomie nach Ziffer 2995 dar, da sie über die reine Organentfernung hinaus zusätzliche gefäß- und lymphknotenbezogene Operationsschritte einschließt. Die Abgrenzung zu Ziffer 2995 ergibt sich unmittelbar daraus, ob diese zusätzlichen Maßnahmen am Perikard und Mediastinum tatsächlich durchgeführt werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 326,41 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 750,74 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 1.142,43 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2999 steht für „Pneumonektomie mit intraperikardialer Gefäßversorgung und/oder Ausräumung mediastinaler Lymphknoten“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2999 ist mit 5600 Punkten bewertet; das entspricht 326,41 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 750,74 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2999 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.