GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Bilobektomie
Die GOÄ-Ziffer 2998 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Bilobektomie“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XII. Thoraxchirurgie). Sie ist mit 4800 Punkten bewertet; das entspricht 279,78 € beim einfachen und 643,49 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 2998 erfasst die Bilobektomie, also die operative Entfernung zweier Lungenlappen in einem Eingriff. Angewendet wird sie bei Erkrankungen, die sich über zwei benachbarte Lappen einer Lunge erstrecken und deshalb die Entfernung beider Lappen notwendig machen, etwa wenn ein Tumor oder ein ausgedehnter struktureller Schaden die Grenze zwischen zwei Lappen überschreitet. Die Leistung bildet damit einen größeren operativen Umfang ab als die einfache Lobektomie nach Ziffer 2995, bei der nur ein Lappen entfernt wird, jedoch einen geringeren Umfang als die vollständige Pneumonektomie, bei der die gesamte Lunge entfernt wird. Die Ziffer 2998 ist damit speziell für die zweilappige Resektion vorgesehen und von den benachbarten Resektionsziffern klar abzugrenzen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 279,78 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 643,49 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 979,23 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2998 steht für „Bilobektomie“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2998 ist mit 4800 Punkten bewertet; das entspricht 279,78 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 643,49 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2998 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.