GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Lobektomie und Lungensegmentresektion(en)
Die GOÄ-Ziffer 2997 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Lobektomie und Lungensegmentresektion(en)“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XII. Thoraxchirurgie). Sie ist mit 5100 Punkten bewertet; das entspricht 297,27 € beim einfachen und 683,71 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 2997 vergütet die kombinierte Durchführung von Lobektomie und Lungensegmentresektion in einem Eingriff. Angewendet wird sie, wenn der Krankheitsprozess sowohl die Entfernung eines vollständigen Lungenlappens als auch zusätzlich die Resektion eines oder mehrerer Segmente eines anderen Lappens erfordert, etwa weil sich die Erkrankung über die Grenzen eines einzelnen Lappens hinaus ausgedehnt hat. Die Leistung fasst damit zwei unterschiedliche Resektionsformen zusammen, die in dieser Kombination einen größeren operativen Aufwand darstellen als jede der beiden Maßnahmen allein. Von den Ziffern 2995 und 2996, die jeweils nur eine der beiden Resektionsarten für sich abbilden, unterscheidet sich 2997 durch die gleichzeitige Kombination beider Eingriffe im Rahmen derselben Operation.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 297,27 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 683,71 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 1.040,43 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2997 steht für „Lobektomie und Lungensegmentresektion(en)“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2997 ist mit 5100 Punkten bewertet; das entspricht 297,27 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 683,71 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2997 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.