GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operative Eingriffe an der Lunge (z. B. Keilexzision, Herdenukleation, Ausschälung von Zysten)
Die GOÄ-Ziffer 2994 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Eingriffe an der Lunge (z. B. Keilexzision, Herdenukleation, Ausschälung von Zysten)“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XII. Thoraxchirurgie). Sie ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen und 371,35 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 2994 erfasst operative Eingriffe an der Lunge, die keine anatomische Segment- oder Lappenresektion darstellen, sondern begrenzte Gewebeentfernungen wie Keilexzisionen, Herdenukleationen oder die Ausschälung von Zysten. Angewendet wird sie bei umschriebenen Lungenveränderungen, etwa gutartigen Rundherden, Zysten oder kleinen peripheren Tumoren, die ohne Entfernung eines ganzen anatomischen Lungensegments oder -lappens operativ entfernt werden können. Die Leistung bildet damit die kleineren, organsparenden Lungeneingriffe ab und grenzt sich von den größeren, anatomisch definierten Resektionen wie Segmentresektion, Lobektomie oder Pneumonektomie ab, die eigene, höher bewertete Ziffern haben. Sie kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn der Befund lokal begrenzt ist und eine keilförmige oder umschriebene Entfernung ausreichend erscheint.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 161,46 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 371,35 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 565,10 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2994 steht für „Operative Eingriffe an der Lunge (z. B. Keilexzision, Herdenukleation, Ausschälung von Zysten)“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2994 ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 371,35 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2994 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.