GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Korrekturthorakoplastik mit Entschwartung – gegebenenfalls einschließlich Muskelimplantation und Entnahme des Implantates
Die GOÄ-Ziffer 2959 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Korrekturthorakoplastik mit Entschwartung – gegebenenfalls einschließlich Muskelimplantation und Entnahme des Implantates“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XII. Thoraxchirurgie). Sie ist mit 5100 Punkten bewertet; das entspricht 297,27 € beim einfachen und 683,71 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2959 betrifft die Korrekturthorakoplastik mit Entschwartung, gegebenenfalls einschließlich Muskelimplantation und Entnahme des Implantates. Sie kommt zur Anwendung, wenn nach einer bereits durchgeführten Thorakoplastik ein unbefriedigendes Operationsergebnis vorliegt, etwa ein persistierender Restraum, eine erneute Verschwartung oder eine unzureichende Formkorrektur der Brustwand, und deshalb ein revidierender Zweiteingriff mit erneuter Entfernung der fibrösen Schwarte sowie gegebenenfalls erneuter Muskellappenplastik erforderlich wird. Die Ziffer bildet damit das Korrektur- beziehungsweise Revisionspendant zur primären Thorakoplastik mit Entschwartung nach Ziffer 2955 und wird angesetzt, wenn der operative Aufwand einer Folgeoperation an einem bereits voroperierten Thoraxabschnitt entsteht, einschließlich der gegebenenfalls notwendigen Entfernung eines zuvor eingebrachten Implantats.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 297,27 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 683,71 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 1.040,43 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2959 steht für „Korrekturthorakoplastik mit Entschwartung – gegebenenfalls einschließlich Muskelimplantation und Entnahme des Implantates“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2959 ist mit 5100 Punkten bewertet; das entspricht 297,27 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 683,71 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2959 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.