GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Thorakoplastik mit Entschwartung – gegebenenfalls einschließlich Muskelimplantation und Entnahme des Implantates
Die GOÄ-Ziffer 2955 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Thorakoplastik mit Entschwartung – gegebenenfalls einschließlich Muskelimplantation und Entnahme des Implantates“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XII. Thoraxchirurgie). Sie ist mit 5000 Punkten bewertet; das entspricht 291,44 € beim einfachen und 670,30 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2955 erfasst die Thorakoplastik mit Entschwartung, also mit Entfernung der verdickten fibrösen Schwarte, die sich im Rahmen chronischer Pleuraprozesse an der Innenseite der Restraumwand gebildet hat, gegebenenfalls einschließlich der Implantation eines Muskellappens zur Auffüllung des entstandenen Resthohlraums sowie der späteren Entnahme dieses Implantats. Diese erweiterte Variante kommt zur Anwendung, wenn nach Rippenresektion die bindegewebige Verschwartung selbst entfernt werden muss, damit die Brustwand sich der darunterliegenden Lunge anlegen kann, und wenn zusätzlich eine Muskelplastik zur Deckung des verbliebenen Hohlraums erforderlich ist, etwa bei ausgedehnten Empyemresthöhlen. Die Ziffer unterscheidet sich von der einfachen Thorakoplastik nach Ziffer 2953 durch den zusätzlichen Operationsschritt der Entschwartung und gegebenenfalls der Muskelimplantation und von der Höhleneröffnung nach Ziffer 2954 durch den anderen operativen Schwerpunkt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 291,44 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 670,30 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 1.020,03 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2955 steht für „Thorakoplastik mit Entschwartung – gegebenenfalls einschließlich Muskelimplantation und Entnahme des Implantates“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2955 ist mit 5000 Punkten bewertet; das entspricht 291,44 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 670,30 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2955 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.