GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Brustwandteilresektion
Die GOÄ-Ziffer 2956 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Brustwandteilresektion“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XII. Thoraxchirurgie). Sie ist mit 2100 Punkten bewertet; das entspricht 122,40 € beim einfachen und 281,53 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2956 betrifft die Brustwandteilresektion, also die operative Entfernung eines umschriebenen Abschnitts der Brustwand einschließlich der betroffenen Rippen- und Weichteilanteile. Sie kommt zur Anwendung bei Tumoren der Brustwand, ausgedehnten Infektionen oder strahlenbedingten Gewebeschäden, wenn ein Teil der Brustwand samt knöcherner und weichteiliger Strukturen entfernt werden muss, um den Krankheitsprozess vollständig zu sanieren. Die Ziffer erfasst die reine Resektion ohne die anschließende plastische Deckung des entstandenen Defekts. Sie ist damit von Ziffer 2957 abzugrenzen, die dieselbe Resektion, jedoch mit zusätzlicher plastischer Deckung des Defekts, etwa durch Verschiebeplastik, Muskellappen oder Netzimplantation, beschreibt und den erhöhten operativen Aufwand der Defektdeckung gesondert berücksichtigt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 122,40 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 281,53 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 428,41 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2956 steht für „Brustwandteilresektion“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2956 ist mit 2100 Punkten bewertet; das entspricht 122,40 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 281,53 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2956 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.