GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Brustwandteilresektion mit plastischer Deckung
Die GOÄ-Ziffer 2957 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Brustwandteilresektion mit plastischer Deckung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XII. Thoraxchirurgie). Sie ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen und 402,18 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2957 erfasst die Brustwandteilresektion mit plastischer Deckung des entstandenen Defekts. Sie kommt zur Anwendung, wenn nach Entfernung eines Brustwandabschnitts, etwa bei Tumorresektion oder ausgedehnter Infektsanierung, der verbliebene Defekt nicht durch einfachen Wundverschluss versorgt werden kann, sondern eine plastisch-rekonstruktive Deckung erforderlich ist, beispielsweise durch Verschiebung von Haut- und Weichteillappen, Muskellappenplastik oder Einbringen eines stabilisierenden Materials zur Wiederherstellung der Thoraxwandstabilität. Gegenüber Ziffer 2956, die die reine Resektion ohne plastische Deckung erfasst, bildet diese Ziffer den zusätzlichen rekonstruktiven Aufwand ab und wird angesetzt, wenn Resektion und plastische Defektdeckung in derselben Sitzung als kombinierter Eingriff erfolgen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 174,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 402,18 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 612,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2957 steht für „Brustwandteilresektion mit plastischer Deckung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2957 ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 402,18 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2957 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.