GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Anlage einer Pleuradrainage (z. B. Bülau'sche Heberdrainage)
Die GOÄ-Ziffer 2970 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Anlage einer Pleuradrainage (z. B. Bülau'sche Heberdrainage)“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XII. Thoraxchirurgie). Sie ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen und 74,27 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2970 betrifft die Anlage einer Pleuradrainage, beispielhaft genannt die Bülau'sche Heberdrainage. Der Eingriff kommt zur Anwendung, wenn Luft, Blut, Eiter oder Flüssigkeit aus dem Pleuraraum abgeleitet werden muss, etwa bei Pneumothorax, Hämatothorax, Pleuraempyem oder ausgeprägtem Pleuraerguss. Dabei wird ein Drainageschlauch durch die Brustwand in den Pleuraspalt eingebracht und an ein Ableitungssystem, häufig mit Unterwasserverschluss oder Sog, angeschlossen, um eine kontinuierliche Entlastung des Pleuraraums und die Wiederentfaltung der Lunge zu ermöglichen. Die Ziffer erfasst das Einlegen der Drainage als eigenständige Leistung. Von Ziffer 2971 unterscheidet sie sich dadurch, dass dort die Spülung des Pleuraraums bei bereits liegender Drainage, also ein Folgeeingriff nach erfolgter Anlage, beschrieben wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 32,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 74,27 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 113,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2970 steht für „Anlage einer Pleuradrainage (z. B. Bülau'sche Heberdrainage)“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2970 ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 74,27 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2970 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.