GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operation einer Brustkorbdeformität (z. B. Trichterbrust)
Die GOÄ-Ziffer 2960 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation einer Brustkorbdeformität (z. B. Trichterbrust)“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XII. Thoraxchirurgie). Sie ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen und 402,18 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2960 erfasst die operative Korrektur einer Brustkorbdeformität, beispielhaft genannt wird die Trichterbrust (Pectus excavatum). Sie kommt zur Anwendung bei angeborenen oder erworbenen Fehlbildungen des knöchernen Brustkorbs, bei denen Brustbein und angrenzende Rippenknorpel eine funktionell oder kosmetisch relevante Einsenkung, Vorwölbung oder Asymmetrie aufweisen. Der Eingriff dient der operativen Korrektur der Fehlstellung, etwa durch Anhebung des eingesunkenen Brustbeins und Neuausrichtung der betroffenen Rippenknorpel, um die Form des Brustkorbs wiederherzustellen und gegebenenfalls funktionelle Beeinträchtigungen von Herz und Lunge zu beheben. Die Ziffer ist als eigenständige Position für Brustkorbdeformitäten von den übrigen Thorakoplastik- und Brustwandresektionsziffern abzugrenzen, da hier nicht ein pathologischer Restraum, sondern eine Formfehlbildung des Skeletts behandelt wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 174,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 402,18 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 612,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2960 steht für „Operation einer Brustkorbdeformität (z. B. Trichterbrust)“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2960 ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 402,18 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2960 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.