GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Thorakoplastik mit Höhleneröffnung – auch Jalousieplastik
Die GOÄ-Ziffer 2954 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Thorakoplastik mit Höhleneröffnung – auch Jalousieplastik“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XII. Thoraxchirurgie). Sie ist mit 4620 Punkten bewertet; das entspricht 269,29 € beim einfachen und 619,36 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2954 beschreibt die Thorakoplastik mit zusätzlicher Höhleneröffnung, auch als Jalousieplastik bezeichnet. Bei diesem erweiterten Verfahren wird im Rahmen der Rippenresektion zusätzlich eine bestehende Lungen- oder Pleurahöhle, etwa eine chronische Empyemhöhle oder Kaverne, eröffnet, um deren Inhalt zu entleeren und den Wundgrund einsehbar und zugänglich zu machen. Die jalousieartige Anordnung der mobilisierten Rippenanteile ermöglicht dabei ein kontrolliertes Einsinken der Brustwand in die Höhle. Angewendet wird dieses Verfahren, wenn die einfache Thorakoplastik nach Ziffer 2953 allein nicht ausreicht, weil zusätzlich eine offene Sanierung der darunterliegenden Höhle notwendig ist, etwa bei florider Infektion. Von Ziffer 2955 unterscheidet sie sich dadurch, dass dort zusätzlich eine Entschwartung mit gegebenenfalls Muskelimplantation erfolgt, während hier die Höhleneröffnung selbst im Vordergrund steht.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 269,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 619,36 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 942,51 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2954 steht für „Thorakoplastik mit Höhleneröffnung – auch Jalousieplastik“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2954 ist mit 4620 Punkten bewertet; das entspricht 269,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 619,36 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2954 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.