GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Resektion einer Halsrippe oder der 1. Rippe
Die GOÄ-Ziffer 2952 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Resektion einer Halsrippe oder der 1. Rippe“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XII. Thoraxchirurgie). Sie ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen und 148,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2952 betrifft die Resektion einer Halsrippe oder der ersten Rippe. Dieser Eingriff kommt vor allem bei Patienten mit Thoracic-outlet-Syndrom zur Anwendung, bei denen eine überzählige Halsrippe oder eine anatomisch ungünstig verlaufende erste Rippe Nerven des Plexus brachialis oder Gefäße (Arteria beziehungsweise Vena subclavia) im Bereich der oberen Thoraxapertur komprimiert und dadurch neurologische Ausfälle, Schmerzen oder Durchblutungsstörungen des Arms verursacht. Durch die Entfernung der komprimierenden Knochenstruktur wird der Engpass beseitigt und die neurovaskuläre Kompression aufgehoben. Die Ziffer erfasst sowohl die Resektion einer echten Halsrippe als auch die der ersten regulären Rippe, wenn diese die Kompressionsursache darstellt, und ist damit eigenständig neben den allgemeinen Rippenresektionen nach den Ziffern 2950 und 2951 anzusetzen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 64,70 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 148,81 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 226,45 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2952 steht für „Resektion einer Halsrippe oder der 1. Rippe“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2952 ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 148,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2952 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.