GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Unterbrechung der Vena cava caudalis durch Filterimplantation
Die GOÄ-Ziffer 2898 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Unterbrechung der Vena cava caudalis durch Filterimplantation“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XI. Gefäßchirurgie). Sie ist mit 1500 Punkten bewertet; das entspricht 87,43 € beim einfachen und 201,09 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2898 beschreibt die Unterbrechung der Vena cava caudalis (untere Hohlvene) durch Implantation eines Filters, also eines sogenannten Cavafilters. Dieser wird in der Regel über einen perkutanen Zugang, meist von der Vena femoralis oder Vena jugularis aus, in der unteren Hohlvene platziert, ohne dass eine offene Freilegung des Gefäßes erforderlich ist. Angewendet wird die Leistung zur Prävention einer Lungenembolie bei Patienten mit tiefer Beinvenenthrombose, wenn eine gerinnungshemmende Therapie kontraindiziert ist oder trotz Antikoagulation erneut Embolien auftreten. Der Filter fängt größere Thromben ab, bevor sie die Lunge erreichen können. Abzugrenzen ist diese Ziffer von Ziffer 2899, die dieselbe Zielsetzung der Cava-Unterbrechung, jedoch mittels operativer Freilegung des Gefäßes anstelle einer Filterimplantation, beschreibt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 87,43 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 201,09 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 306,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2898 steht für „Unterbrechung der Vena cava caudalis durch Filterimplantation“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2898 ist mit 1500 Punkten bewertet; das entspricht 87,43 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 201,09 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2898 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.