GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operation bei portalem Hochdruck durch venöse Anastomose
Die GOÄ-Ziffer 2901 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation bei portalem Hochdruck durch venöse Anastomose“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XI. Gefäßchirurgie). Sie ist mit 3700 Punkten bewertet; das entspricht 215,66 € beim einfachen und 496,02 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2901 erfasst die operative Behandlung des portalen Hochdrucks durch Anlage einer venösen Anastomose, also eine klassische Shuntoperation, etwa in Form eines portokavalen, splenorenalen oder mesenterikokavalen Shunts. Dabei wird eine direkte Verbindung zwischen dem Pfortadersystem und dem systemischen venösen Kreislauf geschaffen, um den erhöhten Druck im Pfortaderkreislauf zu senken und dadurch das Risiko einer Varizenblutung, etwa aus Ösophagus- oder Fundusvarizen, bei Patienten mit fortgeschrittener portaler Hypertension zu vermindern. Die Ziffer wird angesetzt, wenn ausschließlich die Anastomose ohne zusätzliche Arterialisationsmaßnahme durchgeführt wird. Abzugrenzen ist sie von Ziffer 2900 (Behandlung durch reine Dissektion ohne Anastomose) sowie von Ziffer 2902, bei der dieselbe Anastomose zusätzlich mit einer Arterialisation kombiniert wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 215,66 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 496,02 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 754,82 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2901 steht für „Operation bei portalem Hochdruck durch venöse Anastomose“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2901 ist mit 3700 Punkten bewertet; das entspricht 215,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 496,02 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2901 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.