GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operation bei portalem Hochdruck durch Dissektion
Die GOÄ-Ziffer 2900 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation bei portalem Hochdruck durch Dissektion“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XI. Gefäßchirurgie). Sie ist mit 3140 Punkten bewertet; das entspricht 183,02 € beim einfachen und 420,95 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2900 betrifft die operative Behandlung des portalen Hochdrucks (Pfortaderhochdruck) durch Dissektion, also durch operative Durchtrennung beziehungsweise Devaskularisation von Gefäßverbindungen, ohne Anlage einer venösen Anastomose. Solche Eingriffe kommen bei Patienten mit portaler Hypertension, etwa infolge einer Leberzirrhose, zum Einsatz, insbesondere zur Behandlung oder Prävention blutender Ösophagus- beziehungsweise Fundusvarizen, wenn eine Durchtrennung von Gefäßstrukturen im Bereich des unteren Ösophagus und des Magenfundus die portale Druckentlastung beziehungsweise die Unterbrechung des Blutflusses zu den Varizen bewirken soll. Die Ziffer grenzt sich von den Ziffern 2901 und 2902 ab, die den portalen Hochdruck stattdessen durch Anlage einer venösen Anastomose (Shuntoperation), gegebenenfalls zusätzlich mit Arterialisation, behandeln, also durch eine andere operative Grundtechnik als die reine Dissektion.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 183,02 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 420,95 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 640,58 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2900 steht für „Operation bei portalem Hochdruck durch Dissektion“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2900 ist mit 3140 Punkten bewertet; das entspricht 183,02 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 420,95 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2900 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.