GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Anlage eines arteriovenösen Shunts zur Hämodialyse mit freiem Transplantat
Die GOÄ-Ziffer 2896 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Anlage eines arteriovenösen Shunts zur Hämodialyse mit freiem Transplantat“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XI. Gefäßchirurgie). Sie ist mit 2100 Punkten bewertet; das entspricht 122,40 € beim einfachen und 281,53 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2896 betrifft die Anlage eines arteriovenösen Shunts zur Hämodialyse unter Verwendung eines freien Transplantats, das zwischen Arterie und Vene interponiert wird. Diese Technik kommt zum Einsatz, wenn eine direkte Anastomose zwischen einer Arterie und einer geeigneten Vene nicht möglich ist, etwa weil die Gefäße anatomisch zu weit auseinanderliegen, die Venen zu schwach ausgeprägt sind oder bereits vorangegangene Shuntanlagen fehlgeschlagen sind. Als Transplantat dient häufig körpereigenes Venenmaterial oder ein Kunststoffinterponat, das den erforderlichen Gefäßzugang für die chronische Dialysebehandlung schafft. Der zusätzliche operative Aufwand der Transplantatentnahme beziehungsweise -einnähung an beiden Anschlussstellen unterscheidet diese Ziffer von der einfacheren direkten Shuntanlage nach Ziffer 2895 und begründet die eigenständige Abrechnungsposition.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 122,40 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 281,53 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 428,41 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2896 steht für „Anlage eines arteriovenösen Shunts zur Hämodialyse mit freiem Transplantat“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2896 ist mit 2100 Punkten bewertet; das entspricht 122,40 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 281,53 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2896 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.