GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Unterbrechung der Vena cava caudalis nach Freilegung
Die GOÄ-Ziffer 2899 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Unterbrechung der Vena cava caudalis nach Freilegung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XI. Gefäßchirurgie). Sie ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen und 297,61 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2899 erfasst die Unterbrechung der Vena cava caudalis (untere Hohlvene) nach operativer Freilegung des Gefäßes, im Unterschied zur perkutanen Filterimplantation nach Ziffer 2898. Bei dieser offen-chirurgischen Technik wird die untere Hohlvene freigelegt und anschließend durch Naht, Klammerung (Plikation) oder Teilunterbindung so eingeengt oder verschlossen, dass größere Thromben aus den Beinvenen nicht mehr in Richtung Lunge gelangen können, während ein Restfluss meist erhalten bleibt. Die Leistung kommt zur Anwendung, wenn eine perkutane Filterimplantation nicht möglich oder nicht indiziert ist, etwa im Rahmen eines ohnehin erforderlichen offenen abdominellen Eingriffs, oder wenn anatomische Gegebenheiten eine offene Versorgung erfordern. Sie dient wie Ziffer 2898 der Prävention einer Lungenembolie bei therapieresistenter oder nicht antikoagulierbarer tiefer Venenthrombose.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 129,40 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 297,61 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 452,89 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2899 steht für „Unterbrechung der Vena cava caudalis nach Freilegung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2899 ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 297,61 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2899 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.