GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Isolierte Seitenastexstirpation und/oder Perforansdissektion und/oder Perforansligatur
Die GOÄ-Ziffer 2890 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Isolierte Seitenastexstirpation und/oder Perforansdissektion und/oder Perforansligatur“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XI. Gefäßchirurgie). Sie ist mit 350 Punkten bewertet; das entspricht 20,40 € beim einfachen und 46,92 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2890 fasst drei eng verwandte, isoliert durchführbare Eingriffe der Varizenchirurgie zusammen: die isolierte Entfernung eines oder mehrerer Seitenäste einer Krampfader, die Dissektion einer insuffizienten Perforansvene (Verbindungsvene zwischen oberflächlichem und tiefem Venensystem) sowie deren Ligatur. Angewendet wird die Ziffer, wenn nicht das gesamte Stammvenensystem operiert, sondern gezielt einzelne insuffiziente Seitenäste oder Perforansvenen behandelt werden, etwa bei umschriebener Varikose ohne relevante Stamminsuffizienz oder als Ergänzungseingriff. Die alternativen Leistungsinhalte (Seitenastexstirpation, Perforansdissektion, Perforansligatur) können einzeln oder kombiniert erbracht werden, ohne dass die Ziffer mehrfach für jede Variante anzusetzen ist. Abzugrenzen ist der Eingriff von der vollständigen Stammvenenstripping-Operation, die einen umfangreicheren Zugang und die Entfernung der insuffizienten Stammvene selbst umfasst und gesondert zu berechnen ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 20,40 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 46,92 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 71,40 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2890 steht für „Isolierte Seitenastexstirpation und/oder Perforansdissektion und/oder Perforansligatur“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2890 ist mit 350 Punkten bewertet; das entspricht 20,40 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 46,92 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2890 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.