GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Veno-venöse Umleitung (z. B. nach Palma) ohne Anlage eines arteriovenösen Shunts
Die GOÄ-Ziffer 2888 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Veno-venöse Umleitung (z. B. nach Palma) ohne Anlage eines arteriovenösen Shunts“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XI. Gefäßchirurgie). Sie ist mit 3140 Punkten bewertet; das entspricht 183,02 € beim einfachen und 420,95 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2888 erfasst die veno-venöse Umleitung (Beispiel: Operation nach Palma) zur Behandlung eines chronischen Verschlusses einer Beckenvene, meist Folge einer tiefen Beinvenenthrombose. Dabei wird die gesunde Vena saphena magna der Gegenseite suprapubisch zur betroffenen Seite herübergeführt und mit den distal des Verschlusses gelegenen Venen anastomosiert, um den venösen Rückfluss aus dem betroffenen Bein umzuleiten. Die Ziffer gilt für die Variante ohne zusätzliche Anlage eines arteriovenösen Shunts an der Anastomose. Angewendet wird sie bei symptomatischem postthrombotischem Syndrom mit einseitigem Beckenvenenverschluss, wenn eine Umgehungsschaltung über die kontralaterale Vene angelegt wird. Abzugrenzen ist sie von Ziffer 2889, die dieselbe Operation mit zusätzlicher Shuntanlage zur Flusssteigerung im Transplantat beschreibt, sowie von einfacheren Eingriffen an oberflächlichen Venen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 183,02 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 420,95 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 640,58 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2888 steht für „Veno-venöse Umleitung (z. B. nach Palma) ohne Anlage eines arteriovenösen Shunts“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2888 ist mit 3140 Punkten bewertet; das entspricht 183,02 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 420,95 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2888 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.