GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Veno-venöse Umleitung (z. B. nach Palma) mit Anlage eines arteriovenösen Shunts
Die GOÄ-Ziffer 2889 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Veno-venöse Umleitung (z. B. nach Palma) mit Anlage eines arteriovenösen Shunts“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XI. Gefäßchirurgie). Sie ist mit 3700 Punkten bewertet; das entspricht 215,66 € beim einfachen und 496,02 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2889 beschreibt dieselbe veno-venöse Umleitung wie Ziffer 2888 (zum Beispiel nach Palma) bei einseitigem chronischem Beckenvenenverschluss, jedoch mit zusätzlicher Anlage eines arteriovenösen Shunts im Bereich der Anastomose. Der Shunt wird angelegt, um den Blutfluss durch das quer verlagerte Venentransplantat zu erhöhen und dadurch dessen Offenheitsrate zu verbessern, da ein rein venöser Fluss über die Umleitung häufig zu gering ist und das Risiko eines frühzeitigen Transplantatverschlusses birgt. Diese Variante kommt zum Einsatz, wenn der Operateur intraoperativ eine Flusssteigerung für erforderlich hält, etwa bei geringem Druckgradienten. Der Shunt wird in der Regel in einer zweiten Sitzung wieder verschlossen. Abgrenzung zu Ziffer 2888: Der Mehraufwand der Shuntanlage rechtfertigt die höhere Bewertung dieser Ziffer gegenüber der shuntfreien Variante.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 215,66 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 496,02 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 754,82 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2889 steht für „Veno-venöse Umleitung (z. B. nach Palma) mit Anlage eines arteriovenösen Shunts“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2889 ist mit 3700 Punkten bewertet; das entspricht 215,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 496,02 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2889 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.