GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Thrombektomie
Die GOÄ-Ziffer 2887 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Thrombektomie“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XI. Gefäßchirurgie). Sie ist mit 2000 Punkten bewertet; das entspricht 116,57 € beim einfachen und 268,12 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer vergütet die Thrombektomie, also die operative Entfernung eines Blutgerinnsels aus einem Blutgefäß, um dessen Durchgängigkeit wiederherzustellen. Sie kommt zur Anwendung, wenn ein akuter Gefäßverschluss durch einen Thrombus operativ behoben wird, etwa durch Eröffnung des Gefäßes und Extraktion des Gerinnsels, häufig als dringliche Maßnahme bei drohender oder bereits eingetretener Minderdurchblutung des betroffenen Körperabschnitts. Im Kontext der in dieser Zeile aufgeführten Venenchirurgie betrifft sie insbesondere die Entfernung venöser Thromben, kann aber je nach betroffenem Gefäßsystem auch als eigenständige Leistung nach entsprechender Gefäßeröffnung verstanden werden. Sie ist von den rekonstruktiven Gefäßoperationen der vorangehenden Ziffern abzugrenzen, da sie sich auf die reine Entfernung des Gerinnsels beschränkt, ohne weitergehende Gefäßrekonstruktion.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 116,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 268,12 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 408,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2887 steht für „Thrombektomie“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2887 ist mit 2000 Punkten bewertet; das entspricht 116,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 268,12 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2887 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.