GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Entfernung einer großen Blutadergeschwulst
Die GOÄ-Ziffer 2886 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entfernung einer großen Blutadergeschwulst“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XI. Gefäßchirurgie). Sie ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen und 371,35 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2886 beschreibt die Entfernung einer großen Blutadergeschwulst, also die operative Exstirpation einer ausgedehnten venösen Gefäßgeschwulst, deren Entfernung im Vergleich zu kleineren Befunden einen deutlich höheren operativen und technischen Aufwand erfordert. Sie kommt zur Anwendung, wenn Größe, Ausdehnung oder anatomische Lage der Blutadergeschwulst eine umfangreichere Präparation, gegebenenfalls mit größerer Schnittführung oder aufwendigerer Blutstillung, notwendig machen. Die Ziffer grenzt sich von 2885 ab, die dieselbe Art von Befund in kleiner Ausprägung betrifft. Die Zuordnung zur jeweiligen Ziffer richtet sich somit nach dem tatsächlichen Umfang des Eingriffs im Einzelfall, wobei die Legende selbst keine genaue Maßangabe zur Abgrenzung von klein und groß liefert, sondern dies der ärztlichen Einschätzung überlässt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 161,46 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 371,35 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 565,10 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2886 steht für „Entfernung einer großen Blutadergeschwulst“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2886 ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 371,35 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2886 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.