GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Entfernung einer kleinen Blutadergeschwulst
Die GOÄ-Ziffer 2885 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entfernung einer kleinen Blutadergeschwulst“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XI. Gefäßchirurgie). Sie ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen und 148,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer vergütet die Entfernung einer kleinen Blutadergeschwulst, also die operative Exstirpation einer kleinvolumigen venösen Gefäßgeschwulst, etwa einer umschriebenen Venenerweiterung oder eines kleinen Angioms. Sie kommt zur Anwendung, wenn eine solche Veränderung in überschaubarer Größe chirurgisch entfernt wird, ohne dass der Aufwand einer großen Geschwulstentfernung erreicht wird. Die Ziffer ist von 2886 abzugrenzen, welche dieselbe Art von Befund betrifft, dort jedoch in großer Ausprägung, sodass ein entsprechend höherer operativer Aufwand erforderlich ist. Die Einordnung als klein oder groß richtet sich dabei nach der tatsächlichen Größe und dem operativen Umfang der zu entfernenden Blutadergeschwulst im Einzelfall, wodurch sich die beiden Ziffern in ihrer Bewertung entsprechend unterscheiden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 64,70 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 148,81 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 226,45 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2885 steht für „Entfernung einer kleinen Blutadergeschwulst“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2885 ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 148,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2885 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.