GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Crossektomie der Vena saphena magna oder parva und Exstirpation mehrerer Seitenäste
Die GOÄ-Ziffer 2883 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Crossektomie der Vena saphena magna oder parva und Exstirpation mehrerer Seitenäste“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XI. Gefäßchirurgie). Sie ist mit 1200 Punkten bewertet; das entspricht 69,94 € beim einfachen und 160,87 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2883 beschreibt die Crossektomie der Vena saphena magna oder parva und Exstirpation mehrerer Seitenäste. Die Crossektomie bezeichnet die operative Absetzung der Stammvene an ihrer Mündungsstelle in das tiefe Venensystem, kombiniert mit der Entfernung mehrerer von ihr abgehender Seitenastvenen. Die Ziffer kommt zur Anwendung, wenn entweder die große oder die kleine Rosenvene wegen einer Stammveneninsuffizienz operativ behandelt wird und dabei nicht nur der Stamm selbst, sondern auch mehrere Seitenäste mitentfernt werden. Sie stellt damit eine umfassendere Leistung als die einfache Varizenexhairese dar, da sie die gezielte Unterbindung am venösen Übergang sowie die Entfernung mehrerer Seitenäste in einem Eingriff kombiniert, und ist entsprechend von den vorangehenden Ziffern zur reinen Exhairese abzugrenzen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 69,94 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 160,87 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 244,81 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2883 steht für „Crossektomie der Vena saphena magna oder parva und Exstirpation mehrerer Seitenäste“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2883 ist mit 1200 Punkten bewertet; das entspricht 69,94 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 160,87 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2883 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.