GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Varizenexhairese mit Unterbrechung der Vv. perforantes, einseitig
Die GOÄ-Ziffer 2882 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Varizenexhairese mit Unterbrechung der Vv. perforantes, einseitig“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XI. Gefäßchirurgie). Sie ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen und 248,01 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer vergütet die Varizenexhairese mit Unterbrechung der Vv. perforantes, einseitig, also die operative Krampfaderentfernung an einem Bein, bei der zusätzlich die Verbindungsvenen zwischen oberflächlichem und tiefem Venensystem, die Perforansvenen, durchtrennt werden. Sie kommt zur Anwendung, wenn im Rahmen der Varizenoperation neben den oberflächlichen Krampfadervenen auch insuffiziente Perforansvenen behandelt werden müssen, um den pathologischen Rückfluss von Blut aus dem tiefen in das oberflächliche System zu unterbinden. Die Ziffer grenzt sich damit von 2881 ab, die die einfache Varizenexhairese ohne diese zusätzliche Maßnahme beschreibt. Auch hier gilt der Zusatz einseitig, sodass die Leistung je betroffenem Bein separat anzusetzen ist, wenn die Perforantenunterbrechung tatsächlich erfolgt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 107,83 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 248,01 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 377,41 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2882 steht für „Varizenexhairese mit Unterbrechung der Vv. perforantes, einseitig“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2882 ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 248,01 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2882 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.