GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Varizenexhairese, einseitig
Die GOÄ-Ziffer 2881 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Varizenexhairese, einseitig“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XI. Gefäßchirurgie). Sie ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen und 148,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2881 beschreibt die Varizenexhairese, einseitig, also die operative Entfernung von Krampfadern an einem Bein durch Herausziehen der betroffenen Venenabschnitte über kleine Hautschnitte. Sie kommt bei der klassischen chirurgischen Behandlung von Varizen zur Anwendung, wenn erkrankte oberflächliche Venen eines Beins entfernt werden, ohne dass zusätzlich die Verbindungsvenen zwischen oberflächlichem und tiefem System unterbrochen werden. Der Zusatz einseitig zeigt an, dass die Leistung je behandeltem Bein anzusetzen ist. Die Ziffer ist von 2882 abzugrenzen, welche dieselbe Exhairese beschreibt, dort jedoch zusätzlich mit der Unterbrechung der Vv. perforantes verbunden ist. Ohne eine solche zusätzliche Perforantenunterbrechung ist ausschließlich die einfachere Ziffer 2881 einschlägig.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 64,70 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 148,81 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 226,45 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2881 steht für „Varizenexhairese, einseitig“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2881 ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 148,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2881 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.