GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Inzision eines Varixknotens
Die GOÄ-Ziffer 2880 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Inzision eines Varixknotens“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XI. Gefäßchirurgie). Sie ist mit 148 Punkten bewertet; das entspricht 8,63 € beim einfachen und 19,84 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer vergütet die Inzision eines Varixknotens, also die operative Eröffnung eines Krampfaderknotens mittels Schnitt. Sie kommt typischerweise bei akuten Komplikationen eines Varixknotens zur Anwendung, etwa wenn dieser eröffnet werden muss, um beispielsweise einen Thrombus zu entlasten oder eine akute Blutung zu versorgen, und stellt damit einen vergleichsweise kleinen, lokal begrenzten Eingriff dar. Die Ziffer ist von den nachfolgenden, umfangreicheren Ziffern der Venenchirurgie wie der Varizenexhairese abzugrenzen, da sie sich auf die punktuelle Inzision eines einzelnen Knotens beschränkt und keine ausgedehnte Entfernung von Krampfadervenen umfasst. Sie bildet damit die einfachste Leistung innerhalb der in dieser Zeile aufgeführten Venenchirurgie ab, bevor mit der Varizenexhairese die eigentliche operative Krampfaderentfernung beginnt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 8,63 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 19,84 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 30,19 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2880 steht für „Inzision eines Varixknotens“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2880 ist mit 148 Punkten bewertet; das entspricht 8,63 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 19,84 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2880 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.