GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Rekonstruktive Operation einer arteriov enösen Fistel im Brust- oder Bauchraum 3. Venenchirurgie
Die GOÄ-Ziffer 2844 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Rekonstruktive Operation einer arteriov enösen Fistel im Brust- oder Bauchraum 3. Venenchirurgie“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XI. Gefäßchirurgie). Sie ist mit 5500 Punkten bewertet; das entspricht 320,58 € beim einfachen und 737,33 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2844 beschreibt die rekonstruktive Operation einer arteriovenösen Fistel im Brust- oder Bauchraum, also die operative Behandlung einer abnormen Verbindung zwischen Arterie und Vene in diesen zentralen Körperhöhlen. Sie kommt zur Anwendung, wenn eine solche Fistel in Thorax oder Abdomen chirurgisch verschlossen oder rekonstruiert werden muss, etwa nach traumatischer oder iatrogener Entstehung. Die Ziffer grenzt sich von 2843 ab, die dieselbe Art von Gefäßfehlbildung betrifft, dort jedoch an den Extremitäten oder im Halsbereich lokalisiert ist; maßgeblich für die Wahl der richtigen Ziffer ist somit ausschließlich die anatomische Lage der Fistel. Zugleich markiert die Ziffer im Kontext der Legende den Übergang zum nachfolgenden Abschnitt der Venenchirurgie innerhalb des Kapitels.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 320,58 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 737,33 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 1.122,03 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2844 steht für „Rekonstruktive Operation einer arteriov enösen Fistel im Brust- oder Bauchraum 3. Venenchirurgie“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2844 ist mit 5500 Punkten bewertet; das entspricht 320,58 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 737,33 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2844 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.