GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Rekonstruktive Operation einer arteriovenösen Fistel an den Extremitäten oder im Halsbereich
Die GOÄ-Ziffer 2843 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Rekonstruktive Operation einer arteriovenösen Fistel an den Extremitäten oder im Halsbereich“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XI. Gefäßchirurgie). Sie ist mit 3700 Punkten bewertet; das entspricht 215,66 € beim einfachen und 496,02 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer vergütet die rekonstruktive Operation einer arteriovenösen Fistel an den Extremitäten oder im Halsbereich, also die operative Behandlung einer abnormen Kurzschlussverbindung zwischen Arterie und Vene in diesen Körperregionen. Sie kommt zur Anwendung, wenn eine solche Fistel, sei sie angeboren, erworben oder etwa im Zusammenhang mit einer vorangegangenen Gefäßpunktion entstanden, operativ verschlossen oder rekonstruiert werden muss, um die daraus resultierenden Durchblutungsstörungen zu beheben. Die Ziffer ist ausdrücklich auf die Lokalisation Extremitäten oder Hals beschränkt und damit von der folgenden Ziffer 2844 abzugrenzen, welche dieselbe Grunderkrankung, die arteriovenöse Fistel, betrifft, dort jedoch im Brust- oder Bauchraum lokalisiert ist. Die Abgrenzung erfolgt somit allein anhand der anatomischen Lage der Fistel.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 215,66 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 496,02 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 754,82 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2843 steht für „Rekonstruktive Operation einer arteriovenösen Fistel an den Extremitäten oder im Halsbereich“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2843 ist mit 3700 Punkten bewertet; das entspricht 215,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 496,02 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2843 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.