GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Rekonstruktive Operation der Arterien des Unterschenkels
Die GOÄ-Ziffer 2842 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Rekonstruktive Operation der Arterien des Unterschenkels“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XI. Gefäßchirurgie). Sie ist mit 3700 Punkten bewertet; das entspricht 215,66 € beim einfachen und 496,02 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2842 erfasst die rekonstruktive Operation der Arterien des Unterschenkels, also die operative Wiederherstellung der Gefäße unterhalb des Knies, die den Fuß und den distalen Unterschenkel mit Blut versorgen. Sie kommt zur Anwendung, wenn eine oder mehrere dieser typischerweise kleinkalibrigen Unterschenkelarterien aufgrund einer Stenose oder eines Verschlusses operativ rekonstruiert werden müssen, was gerade bei fortgeschrittener peripherer arterieller Verschlusskrankheit mit drohendem Gewebeuntergang am Fuß relevant wird. Die Ziffer schließt sich anatomisch an die Ziffern zur Oberschenkel- und Kniekehlenarterie an und deckt damit den distalsten Abschnitt der Beinarterienrekonstruktion ab, wobei die Abgrenzung zu den proximaleren Ziffern allein anhand der Lokalisation des operierten Gefäßabschnitts erfolgt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 215,66 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 496,02 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 754,82 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2842 steht für „Rekonstruktive Operation der Arterien des Unterschenkels“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2842 ist mit 3700 Punkten bewertet; das entspricht 215,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 496,02 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2842 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.