GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Rekonstruktive Operation einer Kniekehlenarterie
Die GOÄ-Ziffer 2841 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Rekonstruktive Operation einer Kniekehlenarterie“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XI. Gefäßchirurgie). Sie ist mit 2000 Punkten bewertet; das entspricht 116,57 € beim einfachen und 268,12 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer vergütet die rekonstruktive Operation einer Kniekehlenarterie, also der Arteria poplitea, die das Bein im Bereich der Kniekehle mit Blut versorgt. Sie kommt zur Anwendung, wenn dieses Gefäß aufgrund einer Stenose, eines Verschlusses oder einer sonstigen Schädigung operativ wiederhergestellt werden muss, etwa im Rahmen der Behandlung einer fortgeschrittenen peripheren arteriellen Verschlusskrankheit des Beins. Die Ziffer grenzt sich anatomisch von der vorhergehenden Ziffer zu den Oberschenkelarterien und der nachfolgenden Ziffer zu den Unterschenkelarterien ab, da sie speziell den Gefäßabschnitt in der Kniekehle betrifft, einen Bereich, der aufgrund seiner Beweglichkeit und Gefäßanatomie besondere operationstechnische Anforderungen stellt und daher als eigener Lokalisationsabschnitt gesondert bewertet ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 116,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 268,12 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 408,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2841 steht für „Rekonstruktive Operation einer Kniekehlenarterie“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2841 ist mit 2000 Punkten bewertet; das entspricht 116,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 268,12 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2841 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.