GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Transfusion jeder weiteren Blutkonserve (auch Frischblut) oder jedes weiteren Blutbestandteilpräparats im Anschluß an die Leistungen nach Nummer 280 oder 281 – einschließlich Identitätssicherung im AB0-System (bedside-test) und Dokumentation der Konserven- bzw. Chargen-Nummer
Die GOÄ-Ziffer 282 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Transfusion jeder weiteren Blutkonserve (auch Frischblut) oder jedes weiteren Blutbestandteilpräparats im Anschluß an die Leistungen nach Nummer 280 oder 281 – einschließlich Identitätssicherung im AB0-System (bedside-test) und Dokumentation der Konserven- bzw. Chargen-Nummer“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen und 20,11 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Erfasst wird die Transfusion jeder weiteren Blutkonserve, auch Frischblut, oder jedes weiteren Blutbestandteilpräparats, die im unmittelbaren Anschluss an die nach Nummer 280 berechnete erste Transfusion in derselben Sitzung erfolgt. Die Ziffer kommt also nur zum Tragen, wenn bereits eine erste Konserve übertragen und dafür die Ausgangsleistung angesetzt wurde und danach zusätzliche Konserven oder Präparate verabreicht werden, etwa bei größerem Transfusionsbedarf im Rahmen einer Operation oder schweren Anämie. Sie wird für jede weitere Einheit gesondert berechnet, nicht pauschal. Wie bei der Ausgangsleistung gilt auch hier laut amtlicher Bestimmung, dass die Infusion von Albumin oder von Präparaten mit Albumin als einzigem Blutbestandteil nicht unter diese Ziffer fällt. Von der Neugeborenen-Erstleistung ist diese Nummer als reine Folgeleistung nach der Erwachsenen-Erstleistung abzugrenzen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 8,74 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 20,11 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 30,60 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 282 steht für „Transfusion jeder weiteren Blutkonserve (auch Frischblut) oder jedes weiteren Blutbestandteilpräparats im Anschluß an die Leistungen nach Nummer 280 oder 281 – einschließlich Identitätssicherung im AB0-System (bedside-test) und Dokumentation der Konserven- bzw. Chargen-Nummer“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 282 ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 20,11 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 282 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.