GOÄ-LexikonKapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen

GOÄ-Ziffer 280: Transfusion der ersten Blutkonserve (auch Frischblut) oder…

Transfusion der ersten Blutkonserve (auch Frischblut) oder des ersten Blutbestandteilpräparats – einschließlich Identitätssicherung im AB0-System (bedside-test) und Dokumentation der Konserven- bzw. Chargen-Nummer

Die GOÄ-Ziffer 280 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Transfusion der ersten Blutkonserve (auch Frischblut) oder des ersten Blutbestandteilpräparats – einschließlich Identitätssicherung im AB0-System (bedside-test) und Dokumentation der Konserven- bzw. Chargen-Nummer“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 330 Punkten bewertet; das entspricht 19,23 € beim einfachen und 44,24 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Berechnet wird die Transfusion der ersten Blutkonserve, auch von Frischblut, oder des ersten Blutbestandteilpräparats in einer Behandlungssitzung, einschließlich der Identitätssicherung im AB0-System (Bedside-Test) unmittelbar vor der Transfusion. Die Ziffer kommt bei der erstmaligen Übertragung eines Blutprodukts zur Anwendung, etwa von Erythrozytenkonzentrat, Thrombozytenkonzentrat oder Frischplasma, und deckt neben der eigentlichen Transfusion die vorgeschriebene Verträglichkeitsprüfung am Patientenbett ab. Ausdrücklich ausgenommen ist nach der amtlichen Bestimmung die Infusion von Albumin oder von Präparaten, die als einzigen Blutbestandteil Albumin enthalten; solche Infusionen sind nicht nach dieser Nummer, sondern gesondert abzurechnen. Für jede weitere Konserve im Anschluss an die erste ist stattdessen die entsprechende Folgeziffer anzusetzen. Bei Neugeborenen gilt an dieser Stelle die eigene Ziffer für die erste Transfusion.

Gebühren und Steigerungssatz

330 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach19,23 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach44,24 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach67,32 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Die Infusion von Albumin oder von Präparaten, die als einzigen Blutbestandteil Albumin enthalten, ist nicht nach der Leistung nach Nummer 280 berechnungsfähig

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 280

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 280?

Die GOÄ-Ziffer 280 steht für „Transfusion der ersten Blutkonserve (auch Frischblut) oder des ersten Blutbestandteilpräparats – einschließlich Identitätssicherung im AB0-System (bedside-test) und Dokumentation der Konserven- bzw. Chargen-Nummer“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 280?

Die GOÄ-Ziffer 280 ist mit 330 Punkten bewertet; das entspricht 19,23 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 280 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 44,24 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 280?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 280 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.