GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Transfusion der ersten Blutkonserve (auch Frischblut) oder des ersten Blutbestandteilpräparats – einschließlich Identitätssicherung im AB0-System (bedside-test) und Dokumentation der Konserven- bzw. Chargen-Nummer
Die GOÄ-Ziffer 280 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Transfusion der ersten Blutkonserve (auch Frischblut) oder des ersten Blutbestandteilpräparats – einschließlich Identitätssicherung im AB0-System (bedside-test) und Dokumentation der Konserven- bzw. Chargen-Nummer“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 330 Punkten bewertet; das entspricht 19,23 € beim einfachen und 44,24 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Berechnet wird die Transfusion der ersten Blutkonserve, auch von Frischblut, oder des ersten Blutbestandteilpräparats in einer Behandlungssitzung, einschließlich der Identitätssicherung im AB0-System (Bedside-Test) unmittelbar vor der Transfusion. Die Ziffer kommt bei der erstmaligen Übertragung eines Blutprodukts zur Anwendung, etwa von Erythrozytenkonzentrat, Thrombozytenkonzentrat oder Frischplasma, und deckt neben der eigentlichen Transfusion die vorgeschriebene Verträglichkeitsprüfung am Patientenbett ab. Ausdrücklich ausgenommen ist nach der amtlichen Bestimmung die Infusion von Albumin oder von Präparaten, die als einzigen Blutbestandteil Albumin enthalten; solche Infusionen sind nicht nach dieser Nummer, sondern gesondert abzurechnen. Für jede weitere Konserve im Anschluss an die erste ist stattdessen die entsprechende Folgeziffer anzusetzen. Bei Neugeborenen gilt an dieser Stelle die eigene Ziffer für die erste Transfusion.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 19,23 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 44,24 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 67,32 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 280 steht für „Transfusion der ersten Blutkonserve (auch Frischblut) oder des ersten Blutbestandteilpräparats – einschließlich Identitätssicherung im AB0-System (bedside-test) und Dokumentation der Konserven- bzw. Chargen-Nummer“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 280 ist mit 330 Punkten bewertet; das entspricht 19,23 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 44,24 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 280 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.