GOÄ-LexikonKapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen

GOÄ-Ziffer 279: Infusion in das Knochenmark

Infusion in das Knochenmark

Die GOÄ-Ziffer 279 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Infusion in das Knochenmark“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen und 24,13 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Ziffer beschreibt die intraossäre Infusion, also die Verabreichung von Flüssigkeit oder Medikamenten direkt in das Knochenmark. Sie kommt zur Anwendung, wenn ein venöser Zugang nicht oder nicht rechtzeitig herstellbar ist und stattdessen ein intraossärer Zugang, etwa am Schienbeinkopf, gelegt und zur Infusion genutzt wird – ein typisches Vorgehen in Notfallsituationen, insbesondere bei Säuglingen und Kleinkindern mit schwierigen Venenverhältnissen. Die Leistung umfasst das Anlegen des intraossären Zugangs sowie die anschließende Infusion über diesen Zugang. Sie ist von der gewöhnlichen intravenösen und der intraarteriellen Infusion abzugrenzen, da hier ausdrücklich der Knochenmarkraum als Applikationsort gewählt wird. Die Ziffer wird unabhängig von der Infusionsdauer und der Art der verabreichten Substanz je Anlage und Infusion berechnet.

Gebühren und Steigerungssatz

180 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach10,49 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach24,13 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach36,72 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 279

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 279?

Die GOÄ-Ziffer 279 steht für „Infusion in das Knochenmark“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 279?

Die GOÄ-Ziffer 279 ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 279 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 24,13 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 279?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 279 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.