GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Eigenbluteinspritzung – einschließlich Blutentnahme
Die GOÄ-Ziffer 284 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Eigenbluteinspritzung – einschließlich Blutentnahme“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 90 Punkten bewertet; das entspricht 5,25 € beim einfachen und 12,07 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer beschreibt die Eigenbluteinspritzung, einschließlich der dafür erforderlichen Blutentnahme beim selben Patienten. Angewendet wird sie, wenn dem Patienten Blut entnommen und ihm dieses – meist zu therapeutischen Zwecken, etwa im Rahmen einer Eigenblutbehandlung – anschließend wieder injiziert wird, ohne dass eine aufwendige Auftrennung oder Aufbereitung wie bei der Reinfusion größerer Blutmengen erfolgt. Die Leistung deckt beide Teilschritte, Entnahme und Injektion, als eine Einheit ab, sodass die Blutentnahme nicht zusätzlich gesondert berechnet wird. Sie ist von der Reinfusion größerer Eigenbluteinheiten sowie von der präoperativen Eigenblutentnahme zur späteren Retransfusion abzugrenzen, da hier kleinere Mengen im Rahmen einer einzelnen Behandlungssitzung entnommen und unmittelbar wieder appliziert werden, nicht für eine spätere Verwendung konserviert.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 5,25 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 12,07 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 18,36 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 284 steht für „Eigenbluteinspritzung – einschließlich Blutentnahme“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 284 ist mit 90 Punkten bewertet; das entspricht 5,25 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 12,07 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 284 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.